Anonymität

Repräsentativität der Ergebnisse

Umfang und Intensität der Vorbereitungsarbeiten zur Mitarbeiter-Befragung, insbesondere die gründliche Information und Motivation der Mitarbeiter, der Führungskräfte, der Arbeitnehmer-Vertreter und der Datenschutz-Beauftragten im Vorfeld der Befragung wirkt sich maßgeblich auf die Teilnahmebereitschaft aus. Vor allem aber haben hohe Motivation und Teilnahmebereitschaft ganz erheblich positiven Einfluß auf die Offenheit und Qualität der Antworten. Dies und ein hoher Beteiligungsgrad (die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter) sind Voraussetzung für die Repräsentativität der Befragungsergebnisse.

Anonymitätssicherung und Geheimhaltungsgarantie
  1. Es wird von MARKON und den an der Datenerfassung und Datenauswertung beteiligten Partnern sichergestellt, daß durch die Handhabung der Befragungsergebnisse unsererseits keinerlei Rückschlüsse auf die an der Befragung beteiligten Einzelpersonen zu keiner Zeit zugelassen werden. Mit allen meinen Partnern und Erfüllungsgehilfen bestehen schriftliche Geheimhaltungs-Vereinbarungen, die auf Wunsch eingesehen werden können.

  2. MARKON muß davon ausgehen, daß beim Auftraggeber die Fragebogen ohne Codierung, ohne Absender-Angabe und im verschlossenen Umschlag unter Aufsicht einer Vertrauensperson (z. B. Personalvertretung) an speziell dafür vorgesehenen Sammelstellen (Urnen etc.) gesammelt und als geschlossene Sendung (oder auch einzeln im Freiumschlag als Rückantwort) direkt versendet werden. Der Auftraggeber stellt somit MARKON seinerseits sicher, daß die ausgefüllten Fragebogen von niemandem und zu keiner Zeit eingesehen werden können.

  3. Im MARKON Computer-Programm werden alle Einzeldaten erfaßt. Für die Daten-Ausgabe ist dieses Programm jedoch so festgelegt, daß nur die Ergebnisse von Befragungseinheiten mit mindestens sechs Personen ausgegeben werden.

  4. Nach der Fragebogendaten-Eingabe und -Speicherung werden alle Fragebogen von einer autorisierten Spezialfirma gegen Beleg im Reißwolf vernichtet oder aber auf besonderen Wunsch für maximal ein Jahr von MARKON unter Verschluß gehalten und sodann und ohne weitere Information an den Kunden von einer autorisierten Spezialfirma gegen Beleg im Reißwolf vernichtet.

  5. In diesem Zusammenhang verweist MARKON insbesondere auf die Strafbestimmungen bei Computer-Kriminalität, namentlich das ´Ausspähen von Daten´ (§ 202a StGB), ´Computerbetrug´ (§ 263a StGB), ´Fälschung beweiserheblicher Daten´ (§ 269 StGB) sowie ´Datenveränderung/Computer-Sabotage´ (§ 303a und 303b StGB).